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   SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15   

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SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15 (https://dejure.org/2016,60994)
SG Detmold, Entscheidung vom 18.01.2016 - S 16 R 539/15 (https://dejure.org/2016,60994)
SG Detmold, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - S 16 R 539/15 (https://dejure.org/2016,60994)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Mai 2014 Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Rentenanspruchs führe, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 29.09.2014 Stellung und verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R), in der ausdrücklich erwähnt sei, dass auch die Urlaubsabgeltung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sei.

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, die Beklagte folge mit ihrer Rechtsauffassung den Urteilen des Bundesozialgerichtes vom 10.07.2012 zu den Aktenzeichen B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R.

    Zur Begründung verwies er nochmals darauf, bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handele es sich seiner Auffassung nach nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a Abs. 1 SGB VI. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R) für einen Fall, in dem dortige Klägerin eine anteilige tarifliche Jahres-Sonderzahlung und eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, diese nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst gewertet, weil das Arbeitsverhältnis der dortigen Klägerin nach den für das Arbeitsverhältnis zugrundezulegenden tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geruht habe.

    Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S. des § 96a Abs. 1 SGB VI, welches dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 31 - juris).

    Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39 ff. - juris -).

    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris - s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

    Die Kammer ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgegangen, dass die hier getroffene Entscheidung in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 81/11 R sowie B 13 R 85/11 R) steht.

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, die Beklagte folge mit ihrer Rechtsauffassung den Urteilen des Bundesozialgerichtes vom 10.07.2012 zu den Aktenzeichen B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R.

    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris - s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

    Die Kammer ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgegangen, dass die hier getroffene Entscheidung in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 81/11 R sowie B 13 R 85/11 R) steht.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris - s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

    Die hier vertretene Auffassung wurde zudem auch nach Verkündung der Urteile des Bundessozialgerichts bereits erst- und zweitinstanzlich an anderer Stelle vertreten (siehe hierzu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen S 7 R 194/14 sowie Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14).

  • SG Karlsruhe, 03.06.2015 - S 7 R 194/14

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommen nach Rentenbeginn - einmalig

    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris - s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

    Die hier vertretene Auffassung wurde zudem auch nach Verkündung der Urteile des Bundessozialgerichts bereits erst- und zweitinstanzlich an anderer Stelle vertreten (siehe hierzu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen S 7 R 194/14 sowie Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14).

  • LSG Bayern, 14.07.2015 - L 14 R 716/14
    Auszug aus SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Das diesem Verfahren zugrunde liegende Verfahren endete mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 14.07.2015 zum Aktenzeichen L 14 R 716/14 und betraf die Auszahlung von Einkommen infolge eines Störfalls in der Altersteilzeit.

    In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung in Anlehnung an die jetzt bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes darauf hingewiesen hat, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, welches der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn bestehenden Beschäftigung erzielt hat (siehe hierzu Urteil des Bayerischen LSG vom 14.07.2015, Aktenzeichen L 14 R 716/14, Rdnr. 39 bei juris).

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